Finanzordnung
des
Strietkamp Sport-Club Phoenix Kisdorf e.V.

  (Stand 01.10.2020)

 

§ 1 Grundsätzliches

Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen, das heißt, die Aufwendungen und Ausgaben müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und zu erwartenden Erträgen und Einnahmen stehen.

    1. Die Finanzordnung des Strietkamp Sport-Club Phoenix Kisdorf e.V. wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
    2. Die Finanzordnung kann unabhängig von der Satzung, jedoch nach deren Maßgabe, beschlossen bzw. geändert werden.
    3. Für die Durchsetzung der Finanzordnung ist der geschäftsführende Vorstand verantwortlich.

§ 2 Geltungsbereich

Die Finanzordnung des Strietkamp Sport-Club Phoenix Kisdorf e.V. gilt für alle Finanzangelegenheiten des Vereins.

Rechtswirksame Geschäfte sind nur durch den Vorstand zu tätigen.

§ 3 Finanzierung des Vereins

  1. Einnahmen dienen zur Finanzierung des Vereins, der Organisation des Sportbetriebes und sonstiger Veranstaltungen entsprechend der Satzung des Vereins.
  2. Einnahmen des Vereins sind im Wesentlichen:
    (a) Aufnahmegebühren

    (b) Mitgliedsbeiträge
    (c) öffentliche Zuschüsse (Gemeinde, Kreis, Land, Sportbund usw.)

§ 4 Verwendung der Mittel

Hauptziel des Vereins ist die Förderung des Breitensports und der Jugendarbeit.

Sollten Mannschaften des Erwachsenen-Bereichs durch herausragende Leistungen eine Spielberechtigung in höheren Ligen (höher als Kreisebene) erwerben, sind für die Mehraufwendungen vor Aufnahme des Spielbetriebs gesonderte Finanzierungskonzepte zu entwickeln.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Dem Vorstand sind Beschaffungen oder andere Verpflichtungen durch ÜL, Betreuer etc. vor Beschaffung zur Genehmigung schriftlich anzuzeigen. Die Genehmigung wird ebenfalls schriftlich erteilt.

Die Kosten für Sportbekleidung werden nur übernommen, wenn durch Spenden oder sonstige Sponsoringaktivitäten entsprechende Mittel zusätzlich zur Verfügung gestellt werden. Der Vorstand kann jedoch bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage in Einzelfällen eine Kostenübernahme beschließen.

Alle Personen, die über Mittel des Vereins verfügen, sind gehalten, sparsam zu wirtschaften. Mitgliedern, die gegen diesen Grundsatz verstoßen, kann die Erstattung ihrer Auslagen verweigert werden. Sie können außerdem für den durch ihr Verhalten verursachten Schaden persönlich haftbar gemacht werden.

In begründeten Fällen kann der Vorstand notwendige, aber nicht im Haushaltsplan vorgesehene Ausgaben genehmigen, sofern eine entsprechende Deckung vorhanden ist. Zulässig ist auch eine gleichzeitige Kürzung oder Streichung anderer vorgesehener Ausgaben. Der nächsten Mitgliederversammlung ist über die Abweichung vom Haushaltsplan zu berichten.

§ 5 Buchführung

  1. Die Buchführung des Vereins muss nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) erfolgen.
    Für die sachliche und rechnerische Richtigkeit von Belegen und daraus resultierenden Buchungen zeichnet der jeweilige Kassenwart im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabenbereiche, Vollmachten und Kompetenzen verantwortlich.
    Der Vorstand hat sich regelmäßig und in geeigneter Weise von der Ordnungsgemäßheit der Buchführung zu überzeugen. Dies geschieht in der Regel durch einen Quartalsbericht des Kassenwarts in der Vorstandssitzung. Einzelnen Vorstandsmitgliedern sind jederzeitige Kontrollen und Einsichtnahme in alle Beleg- und Buchungsunterlagen zu ermöglichen.
  2. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind den nachfolgend genannten Tätigkeits-bereichen des Vereins zuzuordnen:(a) ideeller Tätigkeitsbereich
    (b) Vermögensverwaltung
    (c) Sportlicher Zweckbetrieb
    (d) Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

§ 6 Zahlungsverkehr

Der Zahlungsverkehr ist vorwiegend bargeldlos und regelmäßig über die Bankkonten des Strietkamp Sport-Club Phoenix Kisdorf e.V. abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg / eine Quittung vorhanden sein. Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist zu prüfen und durch legitimierte Unterschrift zu bestätigen. Bei Gesamtabrechnungen ist ein Deckblatt anzufertigen, auf dem die Zahl der Unterbelege zu vermerken ist.

 

§ 7 Abrechnungsvorschriften

Verauslagte erstattungsfähige Kosten werden nur nach Vorlage revisionssicherer Quittungen bzw. Rechnungen erstattet, die spätestens innerhalb von 2 Monaten vorgelegt werden müssen. Dies gilt auch für die Abrechnung von Kostenpauschalen ohne Einzelnachweis.

Fahrtkosten, Spesen und Übernachtungskosten werden nur im Rahmen der vom Vorstand festzulegenden Reisekostenbestimmungen erstattet.

 

§ 8 Kassenprüfung

  1. Kassenprüfungen dienen der Kontrolle der Kassen- und Rechnungsführung des Vereins und haben mindestens einmal innerhalb eines Geschäftsjahres stattzufinden.
  2. Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Kassenprüfer, die gem. Vereinssatzung zu wählen sind.
  3. Die Kassenprüfung umfasst die Rechnungslegung des Vereins, ihre formelle und materielle Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnung sowie Soll und Haben der baren und unbaren Geldbestände.
  4. Der Vorstand hat alle zur Kassenprüfung erforderlichen Buchhaltungsbelege, Bankauszüge usw. vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
  5. Die Kassenprüfungsberichte sind auf den Mitgliederversammlungen bekannt zu geben.

 § 9 Anweisungsberechtigung

Zur Anweisung von Auszahlungen, auf Grund ordnungsgemäß eingegangener Verpflichtungen, im Rahmen des Haushaltsplanes sind berechtigt:

(a) Der 1. Vorsitzende.

(b) Der 2. Vorsitzende.

(c) Der Kassenwart.

Jede Anweisung ist von 2 Vorstandmitgliedern zu a – c gegenzuzeichnen.

 

§ 10 Verpflichtungsermächtigung

  1. Der Vorstand ist im Rahmen seiner Zuständigkeit ermächtigt, auf Grundlage des jeweiligen Haushaltsplanes Verwendungs- und Verpflichtungsbeschlüsse zu fassen.
  2. Dem Vorstand ist es untersagt, langfristige Verbindlichkeiten einzugehen, die nicht durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung gedeckt sind.

§ 11 Haushaltsplan

  1. Der Haushaltsplan wird nach den allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aufgestellt und bewirtschaftet. Er wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  2. Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig in der Gesamtsumme deckungsfähig.
  3. Der Vorstand erstellt jedes Jahr bis zum 31.07. einen Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr.

§ 12 Bewirtschaftung des Haushaltsplanes

  1. Der Kassenwart ist mit dem Vorstand für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Haushaltsplanes verantwortlich.
  2. Der Kassenwart hat quartalsweise eine Übersicht über die Entwicklung des Haushaltsplanes zu erstellen.
  3. Überschreitungen von einzelnen Positionen des Haushaltsplanes bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
  4. Kann aufgrund behördlicher Maßnahmen oder aufgrund von Not- und Katastrophenfällen der Vereinsbetrieb nicht aufrechterhalten und der beschlossene Haushaltsplan nicht eingehalten werden, ist der Vorstand berechtigt, einen neuen Haushaltsplan unter Berücksichtigung der in dieser Finanzordnung aufgestellten Grundsätze aufzustellen und nach diesem zu handeln. Der geänderte Haushaltsplan ist den Mitgliedern in der nächstmöglichen Mitgliederversammlung vorzustellen und von ihr nachträglich zu beschließen.

§ 13 Öffentliche Mittel

Werden für Projekte des Strietkamp Sport-Club Phoenix Kisdorf e.V. öffentliche Mittel abgerechnet, so gelten hierfür die Bewirtschaftungsgrundsätze und Richtlinien für diese öffentlichen Mittel, abweichend von dieser Finanzordnung. Generell werden alle Fördermittel durch den Vorstand beantragt und abgerechnet.

 

§ 14 Schlussbestimmung

Über alle Finanz-, Kassen- und Buchhaltungsfragen, die in dieser Finanzordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Vorstand des Strietkamp Sport-Club Phoenix Kisdorf e.V. im Sinne von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.

Die Finanzordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 01.10.2020 in Kraft.