Beitragsordnung des Strietkamp Sport-Club Phoenix Kisdorf e.V
( nachfolgend SSC genannt )
Stand 01.01.2023
§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§ 2 Beschlüsse
- Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr.
- Die festgesetzten Beträge werden zum 1. des folgenden Monats erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
§ 3 Beginn der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht beginnt mit dem, vom zukünftigen Mitglied im Aufnahmeantrag genannten Eintrittsdatum, spätestens jedoch mit der Aufnahme des Sport- und Trainingsbetriebes.
§ 4 Beiträge – Aufnahmegebühr
Beitragsklasse: – Mitgliedsform – Beitragshöhe pro Monat:
– 01 Erwachsene 23,00 €
– 02 Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 13,50 €
– 18 Geschwistertarif bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 7,00 €
– 03 Passive Mitglieder 5,00 €
– 04 Ehrenmitglieder 0,00 €
– 05 Aufnahmegebühr für neue Mitglieder, Kinder u. Jugendliche aktiv / einmalig 10,00 €
– 12 Aufnahmegebühr Erwachsene aktiv / einmalig 30,00 €
– 17 Fördernde Mitglieder (Beitrag nach oben offen, Mitglied bestimmt selbst) 5,00 € Minimum
Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
Die Beiträge werden quartalsweise jeweils zum 01.Januar, 01.April, 01.Juli, und 01.Oktober eines jeden Jahres vom Konto des Mitglieds bzw. des Zahlungsverpflichteten abgebucht.
Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge zu den o.g. Terminen eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins.
Es ist eine Bearbeitungsgebühr von zusätzlich Euro 7,50 € zu zahlen.
Bei Mahnungen werden Mahngebühren von Euro 7,50 € pro Mahnung erhoben. Kosten für Bankrückrufe werden bei mangelnder Kontendeckung dem säumigen Mitglied/Zahlungsverpflichteten, zusätzlich zu den Mahngebühren, in Rechnung gestellt.
§ 5 Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht endet
-
- mit dem Tod
- durch Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied drei Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist. Schriftverkehr gilt Mitgliedern drei Tage nach Versendung an die letzte bekannte Anschrift als zugegangen.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Quartals möglich.